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   BGH, 06.07.1954 - I ZR 167/52   

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BGH, 06.07.1954 - I ZR 167/52 (https://dejure.org/1954,275)
BGH, Entscheidung vom 06.07.1954 - I ZR 167/52 (https://dejure.org/1954,275)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 1954 - I ZR 167/52 (https://dejure.org/1954,275)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 14, 155
  • NJW 1954, 1681
  • GRUR 1955, 42
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.12.1953 - I ZR 199/52

    Abkürzungen. Kennzeichnungsschutz

    Auszug aus BGH, 06.07.1954 - I ZR 167/52
    Die in der älteren reichsgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. RGZ 59, 286 und 109, 213) noch nicht allgemein anerkannte Anwendbarkeit des § 12 BGB auf den Schutz jeder Firma ist in der neueren Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofes (BGHZ 4, 167 und 11, 214) ohne Einschränkung bejaht worden.
  • RG, 11.01.1927 - II 166/26

    Warenzeichenrecht. Namensschutz. Unlauterer Wettbewerb.

    Auszug aus BGH, 06.07.1954 - I ZR 167/52
    Denn diese teilweise im Verkehr zutage tretende Auffassung kann der Beklagten gegenüber anderen Trägern dieses Namens niemals ein Recht zur eigenen Benutzung des Firmenbestandteils "Farina" in Alleinstellung geben, solange sie ihn nicht als Namen in dieser Weise befugterweise selbst geführt hat (RGZ 115, 401 [Salamander]; RG GRUS 1942, 361 [Hageda]).
  • RG, 11.06.1926 - II 327/25

    Namens- und Firmenrecht. Warenzeichenrecht. Wettbewerbsrecht

    Auszug aus BGH, 06.07.1954 - I ZR 167/52
    Für die Anwendung des § 16 UnlWG genügt das Vorliegen einer mittelbaren Verwechslungsgefahr in dem Sinne, daß der Verkehr das Vorliegen geschäftlicher Beziehungen des Mißbrauchers zum berechtigten Namensträger annehmen könnte (RGZ 114, 90; 117, 219; 171, 74).
  • BGH, 11.12.1951 - I ZR 21/51

    GUZ - DUZ

    Auszug aus BGH, 06.07.1954 - I ZR 167/52
    Die in der älteren reichsgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. RGZ 59, 286 und 109, 213) noch nicht allgemein anerkannte Anwendbarkeit des § 12 BGB auf den Schutz jeder Firma ist in der neueren Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofes (BGHZ 4, 167 und 11, 214) ohne Einschränkung bejaht worden.
  • BGH, 16.12.2004 - I ZR 177/02

    Räucherkate

    Unter der Geltung des § 16 UWG a.F. entsprach es herrschender Meinung, daß Zeichen als besondere Bezeichnungen eines Erwerbsgeschäfts oder gewerblichen Unternehmens Schutz nach § 16 Abs. 1 UWG a.F. mit Benutzungsaufnahme nur erlangen konnten, wenn sie auch über eine Namensfunktion verfügten, nämlich ebenso wie die Firma das gewerbliche Unternehmen zu benennen, oder als Geschäftsabzeichen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 UWG a.F. Verkehrsgeltung erlangten (BGHZ 8, 387, 389 - Fernsprechnummer; 14, 155, 159 f. - Farina II; BGH, Urt. v. 25.1.1957 - I ZR 158/55, GRUR 1957, 281, 282 = WRP 1957, 180 - karo-as; Urt. v. 27.9.1963 - Ib ZR 27/62, GRUR 1964, 71, 73 = WRP 1964, 60 - Personifizierte Kaffeekanne; vgl. auch BGH, Urt. v. 28.1.1977 - I ZR 109/75, GRUR 1977, 614, 615 - Gebäudefassade; Fezer, GRUR 1976, 647, 648 Anm. zu BGH GRUR 1976, 644 - Kyffhäuser; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 Rdn. 143; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 51; v. Gamm, UWG, 3. Aufl., § 16 Rdn. 33).
  • KG, 23.05.2000 - 1 W 247/99

    Schriftbild der Eintragung einer Firma

    Mangels Aussprechbarkeit sind Bildzeichen kein Firmenbestandteil (vgl. KG JW l'930,1742; BGHZ 14, 155/159f. -Farina; Staub/Hüffer, HGB, 4.Aufl., § 17 Rdn.8; Lutter/Hommelhoff a.a.O.Rdn.16).
  • BGH, 29.06.1995 - I ZR 24/93

    "Altenburger Spielkartenfabrik"; Firmenrechtlicher Schutz von

    Die Ausübung dieses Kennzeichnungsrechts unterliegt aber, wie jede wettbewerbliche Handlung, dem Gebot der Lauterkeit (BGHZ 14, 155, 161 - Farina; BGH, Urt. v. 30.10.1956 - I ZR 199/55, GRUR 1957, 342, 346 - Underberg).
  • BGH, 03.07.1986 - I ZR 77/85

    "Stoll"; Wegfall des ohne Verpflichtung geführten Zusatzes zum Familiennamen

    Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß es Trägern gleicher Familiennamen grundsätzlich nicht verwehrt werden kann, ihre Namen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen; nach dem Gebot der Lauterkeit, dem auch die Ausübung des Namensrechts im geschäftlichen Verkehr unterliegt, sind sie dabei jedoch gehalten, die Verwechslungsgefahr so weitgehend wie möglich durch eine unterschiedliche Gestaltung der Firma auszuräumen (BGHZ 4, 96, 105 - Farina Urkölsch; BGHZ 14, 155, 159 - Farina Rote Marke; BGH, Urt .v. 30.10.1956 - I ZR 199/55 - GRUR 1957, 342, 346 - Underberg; st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 22.11.1984 - I ZR 101/82, GRUR 1985, 389, 390, = WRP 1985, 210 - Familienname m.w.N.).

    Hiergegen kann auch verstoßen, wer eine durch längeren rechtmäßigen Gebrauch zweier Firmen mit gleichem Namensbestandteil entstandene Wettbewerbslage dadurch verändert, daß er einen ursprünglich frei gewählten und bisher geführten Zusatz fortläßt, der geeignet war, die Verwechslungsgefahr zu mindern (BGHZ 14, 155, 161 - Farina Rote Marke).

    Eine solche Erhöhung der Verwechslungsgefahr ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Beklagte - wie das Berufungsgericht angenommen hat - einen berechtigten oder gar zwingenden Grund zur Firmenänderung hatte (BGHZ 14, 155, 161 - Farina Rote Marke; BGH, Urt. v. 27.10.1983 - I ZR 148/81, GRUR 1984, 378 = WRP 1984, 376 - Hotel Krone); denn der Beklagten blieb es unbenommen, die Änderung in einer Weise - etwa durch Wahl eines anderen Zusatzes - vorzunehmen, die des Abstand der beiden Firmen nicht verminderte und damit nicht zu einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr führte.

  • BayObLG, 04.04.2001 - 3Z BR 84/01

    "Klammeraffe" nicht als Firmenbestandteil im Handelsregister eintragungsfähig

    Firmenkern und Firmenzusätze müssen deshalb eine wörtliche und aussprechbare Bezeichnung darstellen (vgl. BGHZ 14, 155/160; Staub/Hüffer HGB 4. Aufl. § 17 Rn. 8; MünchKomm/Bokelmann HGB § 17 Rn. 7).

    aa) Ist das Zeichen @ in der angemeldeten Firma als Bildzeichen gedacht, so ist diese schon deshalb nicht eintragungsfähig, weil ein Bildzeichen nicht im Rahmen einer kaufmännischen Namensbildung verwendet werden kann (vgl. BGHZ 14, 155; KG BB 2000, 1957/1958; OLG Braunschweig aaO S.32; Gößner Lexikon des Firmenrechts Stichwort "Bildzeichen"; Lutter/Hommelhoff GmbHG 15. Aufl. § 4 Rn. 16).

  • BGH, 14.12.1989 - I ZR 1/88

    "Baelz"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Wort-Marke bei

    Das Berufungsgericht hat auch zutreffend gesehen, daß es Trägern gleicher Familiennamen grundsätzlich nicht verwehrt werden kann, ihren Namen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen; nach dem Gebot der Lauterkeit, dem auch die Ausübung des Namensrechts im geschäftlichen Verkehr unterliegt, sind sie dabei jedoch gehalten, die Verwechslungsgefahr so weitgehend wie möglich durch eine unterschiedliche Gestaltung der Firma auszuräumen und damit einer sich aus der Gleichnamigkeit ergebenden Verwechslungsgefahr dadurch entgegenzuwirken, daß sie sich durch unterscheidungskräftige Zusätze voneinander abgrenzen (BGHZ 14, 155, 159 - Farina; BGH, Urt. v. 30.10.1956 - I ZR 199/55, GRUR 1957, 342, 346 - Underberg; Urt. v. 18.09.1959 - I ZR 118/57, GRUR 1960, 33, 36 - Zamek I; Urt. v. 22.11.1984 - I ZR 101/82, GRUR 1985, 389, 390 = WRP 1985, 210 - Familienname; Urt. v. 03.07.1986 - I ZR 77/85, GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 - Stoll).
  • BGH, 01.04.1993 - I ZR 85/91

    Interessenabwägung bei Verwechslungsgefahr Gleichnamiger

    Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht dabei davon ausgegangen, daß niemand daran gehindert werden darf, sich unter seinem bürgerlichen Namen im Geschäftsverkehr zu betätigen, daß jedoch dann, wenn dies zu namensrechtlichen Kollisionen führt, im Regelfall der Prioritätsjüngere gehalten ist, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. etwa BGHZ 14, 155, 159 - Farina Rote Marke; BGHZ 45, 246, 250 - Merck; BGH, Urt. v. 22.11.1984 - I ZR 101/82, GRUR 1985, 389, 390 - Familienname; BGH, Urt. v. 22.11.1990 - I ZR 14/89, GRUR 1991, 393 [BGH 22.11.1990 - I ZR 14/89] = WRP 1991, 222 - Ott International; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 54 Rdn. 12, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.11.1955 - I ZR 157/53

    Gleichartigkeit von Waren

    Hierbei erachtet das Berufungsgericht zu Recht für die Anwendung dieser Bestimmung eine erweiterte Verwechslungsgefahr in dem Sinne für ausreichend, daß der Verkehr zu Unrecht Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verletzer und dem Verletzten annimmt (BGHZ 14, 155 [162]; RGZ 171, 68 [71].
  • OLG Köln, 29.04.1983 - 6 U 201/82

    Voraussetzungen des Ausschließlichkeitsrechtes des § 16 Abs. 1 Gesetz gegen den

    Die Firmierung und Warenkennzeichnung der Beklagten erhöht auch deshalb die Verwechslungsgefahr und verläßt die Grenzen befugter Namensführung, weil angesichts der eingebürgerten Unterscheidung durch nachgestellte geographische Zusätze die Beklagte mit der angegriffenen Kennzeichnung nicht nur die Möglichkeit, offen läßt, daß es neben ihr noch andere berechtigte Träger des Namens "F." mit anderen Kennzeichnungen geben könne (vgl. BGH GRUR 1955, 42/44).

    Wenn auch die Beklagte berechtigt ist, sich ihre Unterscheidungszusätze frei zu wählen (BGH GRUR 1955, 42, 44) und es nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist, zu entscheiden, auf welche Weise die Beklagte die unmittelbare und mittelbare Verwechslungsgefahr ausschließen oder vermindern soll, so ergibt doch eine Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien, daß die derzeitige Kennzeichnung der Beklagten den Abgrenzungserfordernissen nicht gerecht wird und daher unbegut ist.

  • BGH, 22.11.1984 - I ZR 101/82

    Alleinstellungsberechtigung unter Inhabern gleicher Familiennamen

    Bei Gleichnamigkeit besteht nämlich kein unbegrenztes Recht zur Namensführung im Geschäftsverkehr; vielmehr haben Träger gleicher Namen der sich aus der Gleichnamigkeit ergebenden Verwechslungsgefahr dadurch entgegenzuwirken, daß sie sich durch unterscheidungskräftige Zusätze voneinander abgrenzen (vgl. BGHZ 14, 155, 159 - Farina; BGH, Urt. v. 30.10.1956 - I ZR 199/55 - GRUR 1957, 342, 346 - Underberg; Urt. v. 18.9.1959 - I ZR 118/57 - GRUR 1960, 33, 36 - Zamek I; Urt. v. 10.11.1965 - Ib ZR 101/63 - GRUR 1966, 623, 625 - Kupferberg).
  • LG Berlin, 13.01.2004 - 102 T 122/03

    Eintragung des Zeichens "@" im Handelsregister

  • LG München I, 25.01.2001 - 17 HKT 24115/00

    Eintragungsfähigkeit des @-Zeichens

  • BGH, 11.07.1958 - I ZR 85/57

    Rechtsmittel

  • LG Hamburg, 24.02.2009 - 312 O 656/08

    Kennzeichenrechtlicher Schutz: Domainregistrierung des Firmennamens von

  • LG Koblenz, 14.05.2003 - 3 HKT 1/03

    Reichweite des Firmennamen-Bestandsschutzes nach dem PartGG

  • BGH, 04.03.1960 - I ZR 43/59
  • BGH, 27.05.1987 - I ZR 139/85

    Firmenbezeichnung - Familienname - Verwechslungsgefahr

  • BGH, 10.07.1956 - I ZR 106/54

    Firmen- und Namensschutz für eine Firmenbezeichnung nach Einstellung des

  • BGH, 27.03.1956 - I ZR 73/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.06.1971 - I ZR 5/70

    Grundsätze der Firmenwahrheit und Firmenklarheit bei der handelsrechtlichen

  • BGH, 27.09.1957 - I ZR 156/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.02.1971 - I ZR 78/69

    Anspruch auf Unterlassung der Verwendung eines gemeinsamen Namens in

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